Jeder Fachbereich bzw. jedes
Institut verwaltet seinen Anerkennungsprozess individuell; zentral gibt es
keine spezifischen und verbindlichen Regelungen. Gleichzeitig hat jede*r
Studierende eine Mitwirkungspflicht bezüglich der Anerkennung von im Ausland
erworbenen Kompetenzen. Das bedeutet, dass die Anerkennung von Leistungen von
der*dem Studierenden nach dem Auslandsaufenthalt beantragt werden muss. Der
Ablauf kann fachbereichsübergreifend in folgende Schritte unterteilt werden:
Viele weitere Informationen zum Thema Anerkennung finden Administrator*innen auf der Webseite des HRK-geförderten Projekts MODUS und Studierende auf der dazugehörigen AN!-Webseite.
Das Hessische Hochschulgesetz
bildet den rechtlichen Rahmen der hochschulischen Anerkennungspraktiken. Dieses
stützt sich wiederum auf die sogenannte Lissabon-Konvention—ein Vertrag, der von
der UNESCO und dem Europarat 1997 ausgearbeitet und 2007 in der deutschen
Nationalgesetzgebung verstetigt wurde.
Laut der Konvention sollen im
Ausland erbrachte Hochschulqualifikationen und Leistungen, sofern kein
wesentlicher Unterschied besteht, flexibel anerkannt werden. Der
Paradigmenwechsel vom „Prinzip der Gleichwertigkeit“ zu dem des „wesentlichen
Unterschiedes“ steht im Mittelpunkt des Anerkennungskulturwandels und zielt
darauf hin, die Anerkennung europäischer Mobilität konsistenter und
durchlässiger zu gestalten. Nur ein wesentlicher Unterschied in den erworbenen
Kompetenzen darf zu einer Nichtanerkennung führen und ein identifizierter
Unterschied muss signifikant genug sein, um die Fortsetzung des weiteren
Studienerfolgs zu gefährden. Nach dem Prinzip der Beweislastumkehr muss die
anzuerkennende Hochschule eine Nichtanerkennung systematisch begründen und
dokumentieren.
Fünf Kriterien—Qualität der Institution, Studienniveau (Bachelor/Master), Lernergebnisse, Workload und Profil der Studienprogramme—gelten als Basis für die Überprüfung eines potenziellen wesentlichen Unterschiedes, wobei das Kriterium der Lernergebnisse im Zentrum der inhaltlichen Überprüfung steht. Die Kriterien Studienniveau, Workload und Profil der Studiengänge sind den Lernergebnissen untergeordnet und können nur dann Grund einer Ablehnung sein, wenn die Differenz einen wesentlichen Unterschied in den Lernergebnissen konstatiert.
Wann sollte die Anerkennung von Studienleistungen abgesprochen werden?
Die Anerkennung von Studienleistungen aus dem Ausland sollte idealerweise bereits VOR dem Auslandsaufenthalt abgesprochen werden.
Learning Agreement - Was ist das?
In einem "Vertrag", dem sogenannten Learning Agreement, kann eine Vereinbarung getroffen werden, welche Veranstaltungen, die im Ausland belegt werden, für das Studium an der Goethe-Universität anerkannt werden würden (vorausgesetzt diese werden erfolgreich abgeschlossen). Mit Ausfüllen des Learning Agreements und dessen Unterzeichnung von Seiten des Fachbereichs/Prüfungsamts wird eine künftige Anerkennung bestätigt.
Wer unterschreibt das Learning Agreement? Wer führt die Anerkennung der Leistungen durch?
Ist ein Learning Agreement verpflichtend?
Austauschstudierende, die im Rahmen von Erasmus ins Ausland gehen, sind verpflichtet, ein solches Learning Agreement abzuschließen. Freemover*innen und Teilnehmer*innen unserer Direktaustauschprogramme sind NICHT dazu verpflichtet. Jedoch bietet das Abschließen eines Learning Agreements die Möglichkeit, im Vorhinein abzuklären, inwiefern mit einer Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen gerechnet werden kann.
Vorlage für ein Learning Agreement
Unten finden Sie das Formular, welches analog dem Learning Agreement von Erasmus erstellt wurde. Weitere Infos dazu finden Sie auf Seite 4 des Dokuments. Das Formular ist am PC ausfüllbar. Sollten Sie mehr als fünf Veranstaltungen ins Learning Agreement aufnehmen wollen, verwenden Sie Seite 2 des Dokuments mehrfach.
Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen und die Umrechnung der ausländischen Noten sind den Prüfungsämtern bzw. den zuständigen Stellen an den Fachbereichen vorbehalten. Die folgenden Informationen wurden vom Global Office der Goethe-Universität zusammengestellt und dienen der Orientierung. Sie sind nicht rechtsverbindlich.
Die Kultusministerkonferenz (KMK) empfiehlt die Umrechnung von ausländischen Noten anhand der „Modifizierten Bayerischen Formel“. Für deren Anwendung braucht man die höchste zu erreichende Note und die niedrigste zum Bestehen notwendige Note des ausländischen Notensystems. Das Vorliegen einer Übersicht des Notensystems der jeweiligen ausländischen Hochschule, deren Noten anerkannt werden sollen, ist daher stets von Vorteil. Teilweise befindet sich eine solche direkt auf dem Official Transcript der Hochschule. Angaben zu ausländischen Notensystemen bietet die anabin Datenbank der KMK (→ Bildungswesen → Land auswählen → Notensystem der Hochschulen o.ä.).
Eine Rechenhilfe auf Grundlage der modifizierten bayrischen Formel als Excel-Tabelle, in der die umzurechnenden Noten direkt eingegeben werden können, finden Sie hier. Bitte beachten Sie allerdings, dass diese nicht in allen an der Goethe Universität anerkennenden Stellen genauso zur Anwendung kommt.
Fachbereichsspezifische Informationen zu Anerkennungsprozessen finden Sie auf den jeweiligen Seiten der Fachbereiche und Institute:
Jeder Fachbereich bzw. jedes
Institut verwaltet seinen Anerkennungsprozess individuell; zentral gibt es
keine spezifischen und verbindlichen Regelungen. Gleichzeitig hat jede*r
Studierende eine Mitwirkungspflicht bezüglich der Anerkennung von im Ausland
erworbenen Kompetenzen. Das bedeutet, dass die Anerkennung von Leistungen von
der*dem Studierenden nach dem Auslandsaufenthalt beantragt werden muss. Der
Ablauf kann fachbereichsübergreifend in folgende Schritte unterteilt werden:
Viele weitere Informationen zum Thema Anerkennung finden Administrator*innen auf der Webseite des HRK-geförderten Projekts MODUS und Studierende auf der dazugehörigen AN!-Webseite.
Das Hessische Hochschulgesetz
bildet den rechtlichen Rahmen der hochschulischen Anerkennungspraktiken. Dieses
stützt sich wiederum auf die sogenannte Lissabon-Konvention—ein Vertrag, der von
der UNESCO und dem Europarat 1997 ausgearbeitet und 2007 in der deutschen
Nationalgesetzgebung verstetigt wurde.
Laut der Konvention sollen im
Ausland erbrachte Hochschulqualifikationen und Leistungen, sofern kein
wesentlicher Unterschied besteht, flexibel anerkannt werden. Der
Paradigmenwechsel vom „Prinzip der Gleichwertigkeit“ zu dem des „wesentlichen
Unterschiedes“ steht im Mittelpunkt des Anerkennungskulturwandels und zielt
darauf hin, die Anerkennung europäischer Mobilität konsistenter und
durchlässiger zu gestalten. Nur ein wesentlicher Unterschied in den erworbenen
Kompetenzen darf zu einer Nichtanerkennung führen und ein identifizierter
Unterschied muss signifikant genug sein, um die Fortsetzung des weiteren
Studienerfolgs zu gefährden. Nach dem Prinzip der Beweislastumkehr muss die
anzuerkennende Hochschule eine Nichtanerkennung systematisch begründen und
dokumentieren.
Fünf Kriterien—Qualität der Institution, Studienniveau (Bachelor/Master), Lernergebnisse, Workload und Profil der Studienprogramme—gelten als Basis für die Überprüfung eines potenziellen wesentlichen Unterschiedes, wobei das Kriterium der Lernergebnisse im Zentrum der inhaltlichen Überprüfung steht. Die Kriterien Studienniveau, Workload und Profil der Studiengänge sind den Lernergebnissen untergeordnet und können nur dann Grund einer Ablehnung sein, wenn die Differenz einen wesentlichen Unterschied in den Lernergebnissen konstatiert.
Wann sollte die Anerkennung von Studienleistungen abgesprochen werden?
Die Anerkennung von Studienleistungen aus dem Ausland sollte idealerweise bereits VOR dem Auslandsaufenthalt abgesprochen werden.
Learning Agreement - Was ist das?
In einem "Vertrag", dem sogenannten Learning Agreement, kann eine Vereinbarung getroffen werden, welche Veranstaltungen, die im Ausland belegt werden, für das Studium an der Goethe-Universität anerkannt werden würden (vorausgesetzt diese werden erfolgreich abgeschlossen). Mit Ausfüllen des Learning Agreements und dessen Unterzeichnung von Seiten des Fachbereichs/Prüfungsamts wird eine künftige Anerkennung bestätigt.
Wer unterschreibt das Learning Agreement? Wer führt die Anerkennung der Leistungen durch?
Ist ein Learning Agreement verpflichtend?
Austauschstudierende, die im Rahmen von Erasmus ins Ausland gehen, sind verpflichtet, ein solches Learning Agreement abzuschließen. Freemover*innen und Teilnehmer*innen unserer Direktaustauschprogramme sind NICHT dazu verpflichtet. Jedoch bietet das Abschließen eines Learning Agreements die Möglichkeit, im Vorhinein abzuklären, inwiefern mit einer Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen gerechnet werden kann.
Vorlage für ein Learning Agreement
Unten finden Sie das Formular, welches analog dem Learning Agreement von Erasmus erstellt wurde. Weitere Infos dazu finden Sie auf Seite 4 des Dokuments. Das Formular ist am PC ausfüllbar. Sollten Sie mehr als fünf Veranstaltungen ins Learning Agreement aufnehmen wollen, verwenden Sie Seite 2 des Dokuments mehrfach.
Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen und die Umrechnung der ausländischen Noten sind den Prüfungsämtern bzw. den zuständigen Stellen an den Fachbereichen vorbehalten. Die folgenden Informationen wurden vom Global Office der Goethe-Universität zusammengestellt und dienen der Orientierung. Sie sind nicht rechtsverbindlich.
Die Kultusministerkonferenz (KMK) empfiehlt die Umrechnung von ausländischen Noten anhand der „Modifizierten Bayerischen Formel“. Für deren Anwendung braucht man die höchste zu erreichende Note und die niedrigste zum Bestehen notwendige Note des ausländischen Notensystems. Das Vorliegen einer Übersicht des Notensystems der jeweiligen ausländischen Hochschule, deren Noten anerkannt werden sollen, ist daher stets von Vorteil. Teilweise befindet sich eine solche direkt auf dem Official Transcript der Hochschule. Angaben zu ausländischen Notensystemen bietet die anabin Datenbank der KMK (→ Bildungswesen → Land auswählen → Notensystem der Hochschulen o.ä.).
Eine Rechenhilfe auf Grundlage der modifizierten bayrischen Formel als Excel-Tabelle, in der die umzurechnenden Noten direkt eingegeben werden können, finden Sie hier. Bitte beachten Sie allerdings, dass diese nicht in allen an der Goethe Universität anerkennenden Stellen genauso zur Anwendung kommt.
Fachbereichsspezifische Informationen zu Anerkennungsprozessen finden Sie auf den jeweiligen Seiten der Fachbereiche und Institute:
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