Informationsblatt zur Modulprüfung Modul 10 (Praxis), Bachelorstudiengang Kunstgeschichte (Hauptfach)
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Voraussetzung im Rahmen der Bachelor‐Studienordnung: eine bestandene Modulprüfung in einem der Module 4‐7 (= ein Proseminarschein).
Tätigkeitsfelder und Lernziele
‐ Die außeruniversitären Tätigkeitsfelder und Lernziele für das
Praktikum entnehmen Sie der Prüfungsordnung. Dort werden die möglichen
Einsatzbereiche des Kunsthistorikers benannt, die gleichzeitig auch als
Einsatzbereiche für Praktika aufzufassen sind. Alternative
Praktikumswünsche sollten vorher mit der Praktikumsberatung am Institut (siehe Studienberatung) abgesprochen werden.
Zeitdauer
‐ Das im Rahmen des Studiums der Kunstgeschichte vorgesehene Praktikum
im Modul 10 (Praxis) umfasst mindestens vier volle Arbeitswochen (4 x 5,
also 20 Arbeitstage à 8 Stunden = ca. 160 Arbeitsstunden, kumulative
Abrechnung möglich: beispielsweise 2 Tage pro Woche in 10 Wochen; 1 Tag
pro Woche in 20 Wochen etc.).
Abrechnung Praktikumsbericht und Zeugnis
‐ Nach erfolgreicher Durchführung des Praktikums erhalten bzw.
erfragen Sie von der jeweiligen Institution (Galerie, Unternehmen etc.)
das Praktikumszeugnis. Dieses sowie den von Ihnen verfassten
Praktikumsbericht – ca. 6.000 Zeichen (2 Seiten, DIN‐A4‐Format) mit
Kurzbeschreibung der jeweiligen Institution, anschaulicher Beschreibung
der Tätigkeiten und Einsatzbereiche, Lernerfahrungen etc. – hinterlegen
Sie in dem Fach der zuständigen Assistentin für die Praktikumsberatung (siehe Studienberatung)
im Institutssekretariat bei Frau Müllers (hierbei bitte die üblichen
Kontaktdaten nicht vergessen: Matrikelnummer, E‐Mail‐Adresse). Legen Sie
auch den ausgefüllten Praktikumsschein (das Formular finden Sie auf
der Institutsseite) bei, der später in Ihre persönlichen
Studienunterlagen kommt. Beide Belege – und somit Ihre Leistung im Modul
10 – werden geprüft (Bearbeitungszeit: 4-6 Wochen!!) und Sie werden
anschließend (per E‐Mail) kontaktiert. Ihren Modulschein können Sie bei
der Scheinausgabe unterschrieben
und gestempelt für Ihre Unterlagen abholen. Zu diesem Zeitpunkt ist
die Meldung des durchgeführten Praktikums an das Prüfungsamt bereits
erfolgt.
Berufserfahrungen ‐ Nach § 24 der
Satzung für die Bachelor‐Studienordnung können einschlägige berufliche
Tätigkeiten (z.B. als ausgebildeter Restaurator) als berufspraktische
Erfahrung auf Antrag anerkannt werden.
Studentische Mitarbeit
als gewähltes oder nominiertes stimmberechtigtes oder vertretendes
Mitglied universitärer Selbstverwaltungsgremien auf Instituts‐,
Fachbereichs‐ oder Universitätsebene kann auf Antrag als Äquivalent zur
berufspraktischen Erfahrung (Praktikum) im Pflichtmodul 10 anerkannt
werden. Voraussetzung ist, dass die Gremienarbeit mit Vor‐ und
Nachbereitung einem workload in der Wertigkeit des Praktikums
gleichkommt. (Die Tätigkeit als HiWi an der Universität zählt nicht zur
Gremienarbeit und wird nicht als Praktikum angerechnet.)
Fragen können Sie mit Praktikumsberatung (siehe Studienberatung; auch grundsätzliche Fragen zur Praktikumsauswahl) besprechen.